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Satzung

Satzung für den SPD – Ortsverein Birkenheide

Satzung für den SPD – Ortsverein Birkenheide Stand: 02.03.2005

Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Satzung für den Ortsverein Birkenheide

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Ortsvereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Wahlen
§ 8 Revision
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
§ 11 Niederschrift
§ 12 Schlussbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten


§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet, Sitz
1. Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Ortsgemeinde Birkenheide oder ihrer
Rechtsnachfolgerin.
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein
Birkenheide (SPD – Ortsverein Birkenheide. Sein Sitz ist in Birkenheide.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD
und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen
Gebiet der Antragsteller/ die Antragstellerin wohnt.
2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden.
Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab,
so gilt dies als Annahme des Antrags.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin
beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die
Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist
endgültig.
4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie
endgültig.
5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu
begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen
Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu
erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der
Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen
und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in
der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört
insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum
Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und
Entschließungen.
1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel halbjährlich, jedoch mindestens einmal in
jedem Jahr einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig
ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in
einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre
gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Er prüft die Stimmberechtigung der/die
Teilnehmer/innen und eine zu wählende Versammlungsleitung für die Wahl des
Ortsvereinsvorsitzenden/r vor. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende
Nachwahlen finden in einer Mitgliederversammlung statt.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten ist geheim. Dies gilt auch für die
Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die
Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn
Prozent der Mitglieder einzuberufen.
9. Vorstandssitzungen für die mittels Amtsblatt (offizielles Mitteilungsblatt der Kommune)
eingeladen wurde sind für Mitglieder öffentlich und gelten gleichzeitig als
Mitgliederversammlungen.
§ 6
Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche
Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des
Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem für das Finanzwesen verantwortlichem Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
d) dem/der Schriftführer(in),
e) der weiteren von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern
als Beisitzer,
f) dem/der Vorsitzenden der Ortsgemeinderatsfaktion.
3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch
geschäftsführend geschehen.
4. Mitglieder mit beratender Stimme sind, sofern diese Mitglieder des Ortsvereines sind:
a) der/dem Ortsbürgermeister/in und Beigeordneten
b) der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende/r
c) Mitglieder von Vorständen höherer Parteigliederungen und höherer parlamentarischen
Gremien.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Die in Absatz 2 a bis c genannten Personen bilden den geschäftführenden Vorstand.
§ 7
Wahlen
1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
die/der Vorsitzende,
die/der stellvertretende Vorsitzende,
der/die Kassierer(in),
der/die Schriftführer(in),
die weiteren Mitglieder.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind
die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von
Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und
Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§ 8
Revision
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen
weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder
Mitarbeiterinnen der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernehmen die
Mitglieder die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln
des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der
beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 10
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die
Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 39 a Organisationsstatut und den dazu
ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 11
Niederschrift
1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2. Die Niederschrift ist bei Bedarf auf der entsprechenden nächsten Versammlung bzw.
Sitzung zu verlesen.
3. Niederschriften sind im Original vom 1. Schriftführer zu verwahren und dürfen an
niemanden herausgegeben werden. Kopien erhalten der/die 1. Vorsitzende und der/die
Stellvertreter/in. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in die Niederschriften zu
gewähren.
4. Niederschriften sind vom Schriftführer/in zu unterzeichnen.
5. Niederschriften von Mitgliederversammlungen mit Wahlen und/oder Satzungsänderungen
werden zusätzlich vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern unterzeichnet.
§ 12
Schlussbestimmung
1. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen
Partei Deutschlands,
der Satzung des Bezirks Pfalz
und der Satzung des Unterbezirks Ludwigshafen / Frankenthal,
in der jeweils gültigen Fassung.
2. Widersprechen Bestimmungen dieser Satzung dem Organisationsstatut, oder der
Satzung des Bezirks Pfalz, oder des Unterbezirks Ludwigshafen / Frankenthal, oder ist
eine Bestimmung dieser Satzung ungültig, so hat dies nicht die Ungültigkeit der
gesamten Satzung zur Folge.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.03.2005 in Kraft. Damit tritt gleichzeitig die Satzung vom 15.04.1986 außer Kraft.

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